go to content

Menu

Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1.1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen TURN-CLUB Bissendorf e.V. (im folgenden nur noch TURN-CLUB genannt) und hat seinen Sitz in Bissendorf in der Gemeinde Wedemark. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover.

§ 1.2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sport, insbesondere Turnen in jeglicher Form, zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der TURN-CLUB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1.3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 1.4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zugelassen, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • Ordentlichen Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

§ 2.1 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind und die Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift anerkannt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben, sie wird jedoch nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragssteller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit dem Vorstand endgültig.

§ 2.2 Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist nicht Vorraussetzung um Ehrenmitglied zu werden.

§ 2.3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein nach § 2.4,
c) durch Tod.
Entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben durch das Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.

§ 2.4 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds nach § 2.3 b kann in den nachstehend bezeichneten Fällen
aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates erfolgen:
a) wenn die in § 2.6 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes nach Buchstabe a) bis c) entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen mittels Einschreiben schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus kann die Ausschließung eines Mitglieds aufgrund eines Beschlusses des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist und dem Verein daher eine Kontaktaufnahme seit mindestens 12 Monaten nicht möglich war.

§ 2.5 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Wahl- und Stimmrecht auszuüben,
b) Einrichtungen des Vereins zweckentsprechend zu benutzen,
c) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die im Verein angebotenen Sportarten aktiv auszuüben, soweit geeignete Plätze vorhanden sind.
d) den Versicherungsschutz im Rahmen des vom Landessportbund abgeschlossenen Sportversicherungsvertrages in Anspruch zu nehmen.

§ 2.6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,
d) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge nach den Richtlinien der Beitragsordnung zu entrichten,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten sich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der Verbände, in denen der Turn-Club Mitglied ist, und deren Sportgerichten und deren Entscheidungen zu unterwerfen.

§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Stellen sich für den Ehrenrat nicht ausreichend Mitglieder zur Wahl und kann somit kein Ehrenrat gebildet werden, so übernimmt der Vorstand kommissarisch die Ämter des Ehrenrates bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 3.1 Mitgliederversammlung

§ 3.1.1 Zusammentreffen

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 3.1.3 genannten Aufgaben einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 20 % der Stimmberechtigten es beantragen oder wenn ein dringender Grund vorliegt.

§ 3.1.2 Einberufung

Die Einberufung erfolgt durch die/ den 1. oder 2. Vorsitzende/n per Mitteilung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in den Schaukästen unter Bekanntgabe des Termins mit einer Einberufungsfrist von 4 Wochen. Die Tagesordnungspunkte werden mit Berücksichtigung der Anträge bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Schaukästen bekannt gegeben. Anträge
müssen im ursprünglichen Wortlaut mitgeteilt werden. Anträge sind bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nur zugelassen wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

§ 3.1.3 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Bestimmung der Beitragsordnung für das Geschäftsjahr;
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

§ 3.1.4 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Ladung;
b) Rechenschaftsbericht der Organe und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das lfd. Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Anträge;

§ 3.1.5 Ablauf und Beschlussfassung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches Angaben über die Anzahl der Erschienenen, Beginn und Ende der Veranstaltung, die Tagesordnungspunkte, die gestellten Anträge, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll ist nach der Mitgliederversammlung in den Räumlichkeiten des Vereins zu Geschäftszeiten einsehbar. Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung können Mitglieder Änderungswünsche zu Protokoll geben. Nach Ablauf der drei Monate gilt das Protokoll als genehmigt. Das genehmigte Protokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden. Die Vorschriften des §5 bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 3.1.6 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online- Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

§ 3.2 Vereinsvorstand

§ 3.2.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu sechs Mitgliedern:
a) Vorsitzende/Vorsitzender
b) stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwartin/ Kassenwart
d) Öffentlichkeitswartin/ Öffentlichkeitswart
e) Sportwartin/ Sportwart
f) Jugendwartin/ Jugendwart
Alle sechs Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der TURN-CLUB wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter mindestens der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende.

§ 3.2.2 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt, die Positionen nach a), c) und f) in geraden Jahren b), d) und e) in ungeraden Jahren. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 3.2.3 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen. Sie wird mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 3.3 Ehrenrat

§ 3.3.1 Zusammensetzung

Der Ehrenrat setzt sich zusammen
a) aus einem Obmann und
b) zwei Beisitzern

§ 3.3.2 Wahl des Ehrenrates

Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von 2 Wahlperioden (= 4 Jahre) von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 3.3.3 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Beschwerden bei abgelehnten Aufnahmeanträgen sowie Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes fällt.

§ 3.3.4 Ablauf und Beschlussfassung

Der Ehrenrat beschließt mit 2/3 Mehrheit auf Antrag eines Vereinsmitgliedes nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Betroffenen mit den folgenden diziplinarischen Maßnahmen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
d) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
e) Ausschluss aus dem Verein Die durch den Ehrenrat getroffene Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 2.4 dieser Satzung.

§ 4 Kassenprüfer/innen

§ 4.1 Anzahl und Wahl der Kassenprüfer/innen

Aus den Reihen der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung getrennt gewählt, d.h. der/ die eine Kassenprüfer/in in geraden Jahren, der andere in ungeraden Jahren. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. § 4.2 Aufgaben der Kassenprüfer/innen Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ins einzelne eingehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie sowohl im Buchhaltungsjournal niederlegen als auch der Hauptversammlung mitteilen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des/ der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. Zusätzlich können sie gemeinschaftlich zweimal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vornehmen.

§ 5 Satzungsänderung und Auflösung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 3/4 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt und spiegeln nur die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wieder.

§ 7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen dient nur dem satzungsgemäßen Zweck, u.a. zur Beschaffung von Sport- und Spielgeräten. Direkte Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sind nicht zulässig § 1.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Behindertensportverband Niedersachsen oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.2021 in Kraft getreten.